Gem. § 261 des Strafgesetzbuches ist in Deutschland Geldwäsche verboten und somit strafbar. Dabei wird auch hierzulande Geldwäsche meist in großem Umfang betrieben. Geldwäsche, das ist ein Einkommen, das illegal erworben wurde, aber so investiert wird, dass die illegale Quelle nicht erkannt wird. Das Einkommen wird in der Art legalisiert, dass man z. B. die illegal erzielten Einnahmen über ein angemeldetes Unternehmen legalisiert.
Meist wird das illegale Einkommen durch Rauschgifthandel oder Prostitution erworben. Dieses Einkommen kann man natürlich nicht in der Einkommensteuererklärung angeben und so wird das Geld „gewaschen“ um dann als ganz legale Einnahmen versteuert zu werden. Unternehmen, die solch schmutziges Geld waschen, sind in den Branchen zu finden, deren Erlöse nur schwer nachzuvollziehen sind.
Strafbar machen sich nicht nur diejenigen, die zum einen die illegalen Einnahmen erzielen und zum anderen das Geld legalisieren. Auch diejenigen, die Kenntnis über die illegalen Einnahmen haben und das Geld trotz dieser Kenntnis für die Bezahlung einer Dienstleistung annehmen. Problematisch wird das dann, wenn der Anwalt für seine Dienste Geld annimmt und annehmen muss, dass es sich bei der Bezahlung seiner Dienstleistung um illegal erworbene Einnahmen handelt. Der Beschluss des Zweiten Senats des Oberlandesgerichts Hamburg vom 06.01.2000 mit dem Aktenzeichen 2 Ws 185/99 gibt hierfür detaillierte Informationen. Auch der Aufsatz von Schäfer/Wittig in der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW) 2000, auf den Seiten 1387-1389 gibt weiteren Aufschluss. Mit der Gefahr, dass Strafverteidiger mit legalisiertem Geld bezahlt werden, hat sich auch das BVerfG mit seinem Urteil vom 30.03.2004 unter dem Aktenzeichen 2 BvR 1520, 1521/01 ausführlich beschäftigt.