Die Absicherung vor einer unerwarteten Pflegebedürftigkeit geht jeden etwas an

Die Absicherung vor einer unerwarteten Pflegebedürftigkeit geht jeden etwas an Pflegebedürftigkeit kann jeden treffen und vor allen Dingen sehr schnell sehr teuer werden, darauf sollte jeder vorbereitet sein. Um jedoch helfend eingreifen zu können, ist es daher sinnvoll, dass berufstätige Angehörige in die Lage versetzt werden, pflegebedürftige Personen in der gewohnten häuslichen Umgebung zu betreuen. Und genau aus diesem Grund wird innerhalb des Pflegezeitgesetzes mehr und mehr nun auch die Vereinbarkeit zwischen familiärer Pflege und Beruf gefördert.

Um die sofortige Pflege eines nahen Angehörigen sicherzustellen haben Beschäftigte daher das Recht, bei einem unerwarteten Eintritt einer Pflegebedürftigkeit für eine kurze Zeit der Arbeit fernzubleiben. Um eine ordentliche Pflege von nahen Angehörigen sicherzustellen, können berufstätige Angehörige für einen Zeitraum von bis zu 6 Monaten den Umfang der Erwerbstätigkeit dem Pflegebedarf anpassen.

Nahe Angehörige

Unter nahen Angehörigen sind Verwandte und auch verschwägerte Personen zu betrachten, wie Eltern, Großeltern, Kinder, Geschwister und Enkelkinder. Darüber hinaus auch Schwiegerkinder und Schwiegereltern, natürlich der Ehe- und Lebenspartner sowie Adoptiv- und Pflegekinder.

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

Bei einem unvorhersehbaren Eintritt einer Pflegesituation naher Angehöriger können Arbeitnehmer bis zu zehn Arbeitstage von der Arbeit fernbleiben, um sich über die notwendigen Schritte sowie die Pflegeangebote zu informieren und Entsprechendes einzuleiten. Auf diese Art erhält der Arbeitnehmer die Möglichkeit, die Einschaltung eines Pflegedienstes zu organisieren oder die Möglichkeiten einer stationären Altersversorgung zu überprüfen, bzw. die Versorgung durch eigenen Einsatz zu ermöglichen.

Der Arbeitnehmer hat nur in akuten Notfällen das Recht der Arbeit fernzubleiben, wobei dieser dem Arbeitgeber unverzüglich die Verhinderung zur Aufnahme der Arbeit mitgeteilt werden muss, inklusive der voraussichtlichen Dauer. Der Arbeitgeber hat Anspruch auf eine ärztliche Bescheinigung, aus der die Pflegebedürftigkeit ersichtlich ist, sofern er dies wünscht.

Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung während der Arbeitsverhinderung bei einem akuten Pflegefall besteht für den Arbeitnehmer nur dann, wenn arbeitsrechtliche Absprachen, Vorschriften, Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge dies vorsehen.

Freistellung von der Arbeit

Arbeitnehmer haben einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf Freistellung von maximal sechs Monaten, sofern sie einen nahen Angehörigen in seiner gewohnten Umgebung pflegen und der Betrieb des Arbeitgebers insgesamt mehr als 15 Beschäftigte hat. Unter einer gewohnten Umgebung versteht der Gesetzgeber die Wohnung des Pflegebedürftigen oder auch die des Pflegenden, außerhalb von stationären Einrichtungen. Die Pflegezeit kann sowohl eine vollständige, als auch eine teilweise Freistellung erforderlich machen. Zu möglichen finanziellen Folgen oder zur Bewertung möglicher Informationen erhalten Sie in den nächsten Tagen Informationen.

Anzeige und Nachweis beim Arbeitgeber

Die Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen hat der Pflegende innerhalb von einer Frist von zehn Tagen, vor Inanspruchnahme der Pflegezeit, dem Arbeitgeber anzukündigen. Dabei ist die Pflegebedürftigkeit dem Arbeitgeber gegenüber mit einer Bescheinigung der Pflegekasse oder der Krankenversicherung nachzuweisen.

Dauer und Beginn der Pflegezeit

Gegenüber dem Arbeitgeber muss der Pflegende Angaben machen, in welchem Umfang und über welchen Zeitraum die Freistellung notwendig sein wird, wobei die Höchstdauer auf sechs Monate beschränkt ist. Es ist nicht möglich, die vereinbarte Pflegezeit einseitig und vorzeitig zu beenden. Dies ist nur mit Zustimmung beider Parteien möglich.

Sozialversicherungsrechtliche Absicherung

Für die Dauer der Versorgung pflegebedürftiger Menschen sind die Pflegenden sozialversicherungsrechtlich abgesichert. Die Pflegezeit wird daher in der Arbeitslosenversicherung als Versicherungszeit berücksichtigt und die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden durch die Pflegekasse gezahlt. Bei der Pflege- und Krankenversicherung zahlt die Pflegeversicherung, sofern keine andere Absicherung besteht, einen Zuschuss in Höhe des Mindestbeitrages.

Versicherungspflicht und Arbeitslosigkeit

Für die Dauer der Pflegezeit besteht weiterhin die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung. Dies gilt jedoch nur in den Fällen, in denen der Pflegende vollständig freigestellt ist oder sein monatliches Arbeitsentgelt während der Pflegezeit 400 Euro nicht übersteigt.

Zuschuss zur Pflege- und Krankenversicherung

Arbeitnehmer, die entsprechend dem Pflegezeitgesetz von der Arbeit vollständig freigestellt wurden, können einen Zuschuss zur Pflege- und Krankenversicherung erhalten. Dies gilt hier auch für die Fälle, in denen das regelmäßige Einkommen 400 Euro im Monat nicht überschreitet. Der Zuschuss wird von der Pflegeversicherung nach Antragstellung gezahlt, unabhängig davon, ob der zu Pflegende selbst versichert war.

Beiträge zur Unfallversicherung und zur Rentenversicherung

Nach dem Pflegeversicherungsgesetz sind die Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Tätigkeit von häuslicher Pflege in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtbeitragszeiten, sofern die Pflege je Woche mindestens 14 Stunden wöchentlich vorgenommen wird und die Pflegeversicherung Leistungen an den Pflegebedürftigen direkt auszahlt. Angehörige sind während der pflegenden Tätigkeit in die gesetzliche Unfallversicherung mit einbezogen.